Laut einer Analyse des Instituts für Rechtstatsachenforschung der Universität Jena wurden in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des MoMiG mehr als 1.500 Mini-GmbH-Gründungen und damit eine regelrechte Gründungswelle verzeichnet. Schließlich bietet die Mini-GmbH wesentliche Vorteile für Gründer:
a) Haftungsbeschränkung
Die Mini GmbH bietet für Existenzgründer eine sehr gute Alternative zur Gründung eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft, da sie die Haftung des Gründers auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Nur für vorsätzliches Handeln haftet der Gründer mit seinem Privatvermögen.
b) Stammkapital
Die Gründung einer Mini-GmbH ist ohne bestimmtes Mindeststammkapital möglich.
Im Gegensatz zur klassischen GmbH kann man bei einer Mini-GmbH das Stammkapital im Lauf der Zeit ansparen. Das Gesetz schreibt für die UG (haftungsbeschränkt) zwingend eine Thesaurierungspflicht in Höhe von 25% des Jahresüberschusses vor. Ist der Schwellenwert von 25.000 Euro erreicht, ist eine Umwandlung in eine klassische GmbH möglich bzw. sogar ratsam. Firmiert die Gesellschaft weiterhin als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), so bleibt auch die gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung bestehen.
Bei der Gründung einer klassischen GmbH muss vor der Anmeldung der Gesellschaft mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (also 12.500 Euro) erbracht werden. Sacheinlagen sind möglich, allerdings müssen diese vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein. Verdeckte Sacheinlagen sind unzulässig.
Bei der Gründung einer Mini GmbH hingegen ist das Stammkapital in voller Höhe und bar aufzubringen. Sacheinlagen sind grundsätzlich nicht zulässig. Da theoretisch Gründungen mit einem Stammkapital von 1 Euro möglich sind, sind Sacheinlagen allerdings auch nicht notwendig. Im Hinblick auf eine mögliche Überschuldung (Insolvenzgefahr) ist es sinnvoll, die Höhe des Stammkapitals am konkreten Bedarf für die jeweilige Geschäftstätigkeit zu orientieren. Zahlungsfähigkeit sowie Kreditwürdigkeit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sollten entsprechend berücksichtigt werden. Wie hoch die optimale Stammeinlage liegt, ist im Einzelfall spezifisch zu prüfen bzw. zu entscheiden.
c) Gründungsmodalitäten / Gründungsaufwand
Der Gesetzgeber stellt für unkomplizierte Standardgründungen ein sogenanntes Musterprotokoll zur Verfügung, in dem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammengefasst sind. Bei Verwendung des Musterprotokolls können Gründungen relativ unbürokratisch und auch kostengünstig erfolgen, denn eine notarielle Beurkundung ist dann nicht notwendig, lediglich eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften. Da sich die Notarkosten zudem an der Höhe des Stammkapitals orientieren, fallen die Gründungskosten einer Mini-GmbH geringer aus.
Ähnliche Voraussetzungen bzw. Vorteile bietet die englische Limited. Wählt ein Gründer bzw. Unternehmer eine ausländische Rechtsform, hat er sich allerdings unbekannten ausländischen Rechtsvorschriften zu unterwerfen.
Einschränkungen der Mini-GmbH
Für die Mini-GmbH gelten gewisse Einschränkungen, so beispielsweise in punkto Geschäftsführung. Das Gesetz erlaubt nur einen Geschäftsführer und gibt für dessen Bestellung einen konkreten Katalog von Ausschlussgründen (rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, Gewerbeuntersagung o. ä.) vor. Zudem gilt die Thesaurierungspflicht. Für Unternehmer-Gesellschafter, welche ihre Lebensführung durch die Gewinne bestreiten, kann der Zwang zum Sparen einen bedeutenden Stolperstein darstellen. Sofern das Musterprotokoll verwendet werden soll, gilt eine Beschränkung auf maximal drei Gesellschafter.
Durch Verwendung des Musterprotokolls lässt sich Zeit und Geld sparen, allerdings ist es relativ starr und bietet keine Möglichkeit individueller Gestaltung. Es besteht daher die Gefahr, dass bei Verwendung der Vorlagen die rechtliche Gründerberatung zu kurz kommt. Das kann zur Folge haben, dass im Gesellschaftsvertrag eine individuelle Absicherung fehlt.
Aktivitäten vor der Gründung können sich als (steuerlicher) Stolperstein entpuppen. Diese können zu einer hohen Steuerschuld führen. War man vor Gründung der Mini-GmbH am Markt aktiv, bestand also ein Betrieb gewerblicher Art, geht das Finanzamt davon aus, dass bereits vor der Gründung ein Firmenwert existierte, der in die Gesellschaft eingebracht wurde. Der Firmenwert wird bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt „mit der Weisheit des Rückblicks“ bewertet und die Steuerschuld abgeleitet. Meist wird dabei eine hohe Steuernachzahlung fällig.
Der obligatorische Rechtsformzusatz führt zu einer gewissen Stigmatisierung, denn wer eine Mini-GmbH gründet, hat offensichtlich nicht das Geld um eine „richtige“ GmbH zu gründen. Wie sich das auf die Kreditwürdigkeit der Mini-GmbH auswirken wird, muss sich in der Praxis noch zeigen. Des Weiteren ist die UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsform noch nicht etabliert und kann bei Geschäftspartnern auf Skepsis gegenüber möglichen Rechtsfolgen stoßen. Auch hier wird sich die Mini-GmbH im Alltag noch beweisen müssen.
Mini-GmbH für Life Sciences
Der größte Stolperstein für Life-Sciences-Gründungen liegt jedoch darin, dass bei Gründung einer Mini-GmbH Sacheinlagen nicht erlaubt sind. Die Einbringung jeglicher intellectual property (IP) ist damit unmöglich. Somit eignet sich die Mini-GmbH für einen Großteil der Gründungsvorhaben im Umfeld der Life Sciences nicht. Da mit der GmbH-Reform auch grundlegende Änderungen für die klassische GmbH einhergehen, wird eher die klassische GmbH für Life Sciences-Gründungen noch attraktiver.
Die Vorteile der Mini-GmbH scheinen auf den ersten Blick bestechend. Wie die Stolpersteine zu bewerten sind und ob die Mini-GmbH eine geeignete oder gar die richtige Gesellschaftsform für Life-Sciences-Gründungen darstellt, ist im Einzelfall genau zu prüfen.