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Förderung von Projekten zum Thema Reduzierung des Gender Data Gap in der klinischen Forschung

Art:
Förderprogramm
Einreichungsfrist:
Förderung durch:
BMFTR
Reichweite:
Deutschland

Der nachfolgende Text spiegelt nicht den gesamten Inhalt der Bekanntmachung wieder, sondern enthält einzelne Auszüge der Richtlinie.

Der medizinische Fortschritt hat umfangreiche Erkenntnisse zur wirksamen Therapie und Versorgung von zahlreichen Erkrankungen hervorgebracht. Bis heute fehlt jedoch, trotz des Wissens über physiologische Unterschiede zwischen den biologischen Geschlechtern, in vielen Indikationen die Evidenz für eine geschlechtersensible Behandlung. Klinische Studien beobachten systematisch definierte Gruppen von Patientinnen und Patienten und bringen Evidenz zur Wirksamkeit neuer Therapien hervor. Oft jedoch werden in überproportionaler Zahl Männer eingeschlossen beziehungsweise nichtbinäre Personen sowie (Subgruppen von) Frauen ausgeschlossen. Gründe hierfür sind oft methodischer Natur, da bei Frauen bestimmte Aspekte wie die monatliche Variation des weiblichen Hormonzyklus, bestehende Schwangerschaft oder die Stillzeit und gegebenenfalls spezielle Lebensumstände bei einer Studie beachtet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund fehlt in vielen Fällen immer noch ein großer Teil der notwendigen Informationsgrundlage für eine geschlechtersensible Diagnostik, Therapie oder Anwendung medizinischer Technik. Dies kann die gesundheit­liche Versorgung der Geschlechter, insbesondere für Frauen, negativ beeinflussen. Für eine schnelle und gezielte Diagnostik und passgenaue Therapie ist eine Schließung dieser Datenlücken, der sogenannten „Gender Data Gaps“, durch evidenzbasierte klinische Forschung von großer Bedeutung.

Gegenstand der Förderung

Die Förderrichtlinie ist in vier Module unterteilt. Gefördert werden wissenschaftsinitiierte Einzelvorhaben:

Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien

Modul 2: Post-hoc-Analysen von Daten aus klinischen beziehungsweise Register-Studien

Modul 3: „Priority Setting Partnerships“ zur Priorisierung der dringlichsten Forschungsfragen der geschlechter­sensiblen Therapie

Modul 4: Summer Schools zu geschlechtersensibler klinischer Forschung

Zuwendungsempfänger

Für alle Module gilt: Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen).

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind nur in besonderen Ausnahmefällen antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig auch eine Einrichtung der Gesundheitsversorgung sind.

Für Modul 3 („Priority Setting Partnerships“) sind zusätzlich zu den oben genannten Antragsberechtigten Patientenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie weitere Institutionen (zum Beispiel fachlich einschlägige Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Selbsthilfegruppen) antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung ohne Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

Einreichungsfrist

Einstufiges Antragsverfahren. Dem Projektträger ist bis spätestens 10. März 2026 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.

Seiten-Adresse: https://www.gesundheitsindustrie-bw.de/datenbank/foerderungen/foerderung-von-projekten-zum-thema-reduzierung-des-gender-data-gap-der-klinischen-forschung