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Forschungszulagengesetz

Art:
Förderprogramm
Förderung durch:
Bundesfinanzministerium
Reichweite:
Deutschland

Am 1. Januar 2020 tritt das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft. Die Forschungszulage ist wichtig, damit deutsche Unternehmen stärker in FuE investieren und erfolgreich im internationalen Wettbewerb bestehen können. Das stärkt den Standort Deutschland und kurbelt private Investitionen und Innovationen an.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung stärkt den Standort Deutschland und verbessert die Rahmenbedingungen für mehr private Investitionen und Innovationen.

Wer kann sich bewerben?

Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren.

Was wird gefördert?

Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.

Eine Förderung ist nunmehr auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Gerade für kleinere Unternehmen ist dies von Vorteil, denn sie sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Mit der Einbeziehung der Auftragsforschung, bei der der Auftraggeber gefördert wird, werden daher gezielt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen im Inland gestärkt.

Förderhöhe

Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage für FuE-bezogene Aufwendungen beträgt jährlich max. 4 Mio. EUR.
Für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes gilt die Summe insgesamt.

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, d. h. jährlich max. 1 Mio. EUR pro Unternehmensverbund. Die Forschungszulage wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet.

Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wurde die Bemessungsgrundlage vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR pro Anspruchs­berechtigtem erhöht. Ab dem 1. Juli 2026 beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Absatz 5 FZulG jährlich max. 2 Mio. EUR, d. h. die Forschungszulage beträgt jährlich dann max. 500.000 EUR.

Förderdauer

Die mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen werden voraussichtlich ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr betragen, die von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden. Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage. Eine Begrenzung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet.

Ab 11. Januar 2021 wird das Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage auf ein vollständig digitales Verfahren umgestellt.

Seiten-Adresse: https://www.gesundheitsindustrie-bw.de/datenbank/foerderungen/forschungszulagengesetz